Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
| 1. | Name und Anschrift, | |
| 2. | Sitz, | |
| 3. | Zweck, | |
| 4. | Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und | |
| 5. | Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde. |
(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Literatur im Internet zu § 4 StiftG
Querverweise
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