Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46) |
Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen
| 1. | Name, | |
| 2. | Sitz, | |
| 3. | Zweck, | |
| 4. | Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und | |
| 5. | soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle. |
Literatur im Internet zu § 40 StiftG
Querverweise
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