Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   

§ 40
Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen

1. Name,
2. Sitz,
3. Zweck,
4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
5. soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.

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Literatur im Internet zu § 40 StiftG

Querverweise

Auf § 40 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kirchliche Stiftungen
          § 27 (Stiftungsverzeichnis)
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