Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   
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Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

Literatur im Internet zu § 41 StiftG

Querverweise

Auf § 41 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kirchliche Stiftungen
          § 27 (Stiftungsverzeichnis)

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