Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 04.07.1983 (GBl. S. 265), in Kraft getreten am 16.07.1983.
§ 39Bestehende Stiftungen
§ 40Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
§ 41Ordnungswidrigkeiten
§ 42Änderung des württembergischen Gesetzes über die Kirchen
§ 43Änderung der Gemeindeordnung
§ 44Änderung des Baden-
Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 45Aufhebung von Vorschriften § 46Inkrafttreten
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Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 45Aufhebung von Vorschriften § 46Inkrafttreten
Querverweise
Auf § 41 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 27 (Stiftungsverzeichnis)