Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 42
Änderung des württembergischen Gesetzes über die Kirchen

(hier nicht wiedergegeben)

Literatur im Internet zu § 42 StiftG

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