Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 44
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

(hier nicht wiedergegeben)

Literatur im Internet zu § 44 StiftG

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