Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16) |
(1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der Stiftung muß auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Die Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen.
Literatur im Internet zu § 7 StiftG
Querverweise
Auf § 7 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StiftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Stiftungen
- § 85 (Stiftungsverfassung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 StiftG bei

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