Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16) |
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet.
(2) Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen. Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.
(3) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Rechtsprechung zu § 8 StiftG
5 Entscheidungen zu § 8 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11
Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05
Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis
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