Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 15 - 16)   
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Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
2. jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen, und
3. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, daß Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

(3) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.

Literatur im Internet zu § 9 StiftG

Querverweise

Auf § 9 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
    StiftG
      Stiftungen des bürgerlichen Rechts
        § 8 (Rechtsaufsicht)
     
      Besondere Arten von Stiftungen
        Kommunale Stiftungen
     
      Schlußbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)

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