nächste Vorschrift § 1
Entschädigung für Urteilsfolgen

(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

Rechtsprechung zu § 1 StrEG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Mysteriöses Verschwinden, 12.9.95 (NJW 1996, 1049)
    §§ 1 ff StrEG, Art. 3 GG, Willkür durch unhaltbare Rechtsanwendung

Literatur im Internet zu § 1 StrEG

Querverweise

Auf § 1 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
    StrEG
      § 16a (Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 StrEG:

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