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__paste_bez____paste_norm__ StrEG (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Entschädigung für Urteilsfolgen

(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

Rechtsprechung zu § 1 StrEG

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Querverweise

Auf § 1 StrEG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 StrEG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 359 (Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten) (zu §§ 1 ff)
        § 371 (Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung)
        § 373 (Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung)
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