(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 1 StrEG
48 Entscheidungen zu § 1 StrEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 23.02.2012 - 2 Ws 320/11
Strafrechtsentschädigung, StrEG, Sicherungsverwahrung
- OLG Hamm, 10.11.2005 - 3 Ws 449/05
Entschädigung; Haftverbüßung; Anrechnung; Freiheitsstrafe
- OLG Jena, 24.02.2009 - 1 Ws 559/08
Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Überprüfung von ...
- BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94
Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung
- OLG Stuttgart, 26.07.1996 - 3 StE 3/92
- OLG Köln, 10.10.1997 - 2 Ws 550/97
- BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
"Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der ...
- OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04
Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis
- OLG Köln, 23.08.2002 - 2 Ws 372/02
Entschädigung für Strafhaft bei Aufhebung des Widerrufs der Strafaussetzung - ...
- KG, 15.04.2003 - 5 Ws 63/02
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Querverweise
- StrEG
- § 16a (Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 V (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu §§ 1 ff)
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