(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 1 StrEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1 StrEG im Volltext bei

- 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 1 StrEG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Mysteriöses Verschwinden, 12.9.95 (NJW 1996, 1049)
§§ 1 ff StrEG, Art. 3 GG, Willkür durch unhaltbare Rechtsanwendung
Literatur im Internet zu § 1 StrEG
Querverweise
Auf § 1 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
- StrEG
- § 16a (Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 V (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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