vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 10
Anmeldung des Anspruchs; Frist

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

Literatur im Internet zu § 10 StrEG

Querverweise

Auf § 10 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
    StrEG
      § 11 (Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten)
      § 12 (Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung)

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