vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

(1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist.

(2) Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1 anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 11 StrEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 StrEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 StrEG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Grundsatz
                §§ 1569 ff (Grundsatz der Eigenverantwortung)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 11 StrEG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht