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Textdarstellung

  

§ 14
Nachträgliche Strafverfolgung

(1) 1Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird. 2Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.

(2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Untersuchung oder die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so kann die Entscheidung über den Anspruch sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 14 StrEG

4 Entscheidungen zu § 14 StrEG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 14 StrEG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        §§ 362 ff. (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten)
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