(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat.
(2) 1Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
maßnahmen § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift § 4Entschädigung nach Billigkeit § 5Ausschluß der Entschädigung § 6Versagung der Entschädigung § 7Umfang des Entschädigungs-
anspruchs § 8Entscheidung des Strafgerichts § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 10Anmeldung des Anspruchs; Frist § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhalts-
berechtigten § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung § 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit § 14Nachträgliche Strafverfolgung § 15Ersatzpflichtige Kasse § 16Übergangs-
vorschriften § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik § 17(weggefallen) § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 15 StrEG
3 Entscheidungen zu § 15 StrEG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.01.2000 - 7 U 137/99
Zum Übergang von Ansprüchen nach dem StrEG auf Sozialhilfeträger
- OLG Schleswig, 15.01.2004 - 11 U 60/02
Bemessung einer Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen
- OLG Frankfurt, 25.05.1988 - 9 U 92/87
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Inhaftierung; Entschädigung für ...
Querverweise
Auf § 15 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110
Redaktionelle Querverweise zu § 15 StrEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 15 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 120 VII (Aufhebung des Haftbefehls)