Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden oder ist die Hauptverhandlung, in welcher die der Entscheidung über die Entschädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht für die darin enthaltenen Beschränkungen auf Höchstbeträge. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Höhe des Entschädigungsanspruchs bereits gerichtlich oder außergerichtlich bestimmt worden, so hat es dabei sein Bewenden. Dies gilt nicht für wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
Rechtsprechung zu § 16 StrEG
3 Entscheidungen zu § 16 StrEG in unserer Datenbank:
- KG, 05.04.2000 - 5 Ws 148/00
- BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73
Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis ...
- BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden
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