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Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

Rechtsprechung zu § 2 StrEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 StrEG

Querverweise

Auf § 2 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
    StrEG
      § 3 (Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift)
      § 4 (Entschädigung nach Billigkeit)
      § 16a (Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StrEG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81 (zu § 2 II Nr. 1)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff (zu § 2 I)
          § 126a (zu § 2 II Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 II (zu § 2 I)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 204 (zu § 2 I)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 73 (Unterbringung zur Beobachtung) (zu § 2 II Nr. 1)

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