(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
1. | die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, | |
2. | die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, | |
3. | Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), | |
4. | die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, | |
5. | die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, | |
6. | das vorläufige Berufsverbot. |
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
maßnahmen § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift § 4Entschädigung nach Billigkeit § 5Ausschluß der Entschädigung § 6Versagung der Entschädigung § 7Umfang des Entschädigungs-
anspruchs § 8Entscheidung des Strafgerichts § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 10Anmeldung des Anspruchs; Frist § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhalts-
berechtigten § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung § 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit § 14Nachträgliche Strafverfolgung § 15Ersatzpflichtige Kasse § 16Übergangs-
vorschriften § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik § 17(weggefallen) § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 2 StrEG
657 Entscheidungen zu § 2 StrEG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22
Entschädigungsanspruch wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen; Aufrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 07.08.2018 - 1 Ws 159/18
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- OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
- OLG Hamm, 29.01.2021 - 11 U 41/20
Zulässigkeit einer Feststellungsklage unabhängig von Anspruchsgrundlagen
- OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19
Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen ...
- LG Mainz, 11.01.2022 - 3 Qs 79/21
StrEG, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Billigkeitsentscheidung
- BGH, 28.06.2022 - 2 StR 229/21
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Revision: Beschwer, auf der ...
- KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller ...
Querverweise
Auf § 2 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StrEG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 (Unterbringung zur Beobachtung) (zu § 2 II Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens) (zu § 2 II Nr. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 170 II (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 2 I)
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 204 (Nichteröffnungsbeschluss) (zu § 2 I)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung)