(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
| 1. | die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, | |
| 2. | die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, | |
| 3. | Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), | |
| 4. | die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, | |
| 5. | die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, | |
| 6. | das vorläufige Berufsverbot. |
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
Rechtsprechung zu § 2 StrEG
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 2 StrEG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 StrEG
Querverweise
Auf § 2 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StrEG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 (zu § 2 II Nr. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 170 II (zu § 2 I)
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 204 (zu § 2 I)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 (Unterbringung zur Beobachtung) (zu § 2 II Nr. 1)
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