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§ 2
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
25.07.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe17.07.2015BGBl. I S. 1332

Rechtsprechung zu § 2 StrEG

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Querverweise

Auf § 2 StrEG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2 StrEG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 73 (Unterbringung zur Beobachtung) (zu § 2 II Nr. 1)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens) (zu § 2 II Nr. 1)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (zu § 2 I)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung) (zu § 2 II Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 II (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 2 I)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 204 (Nichteröffnungsbeschluss) (zu § 2 I)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467 (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung)
Was ist das?

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