Gesetzesstand: 1. Juli 2008
Volltext-Suchbegriffe für
Gesetzessuche
oder Aktenzeichen/ Fundstelle für
Rechtsprechungssuche
Titelseite
Übersicht StrEG
§ 1
Entschädigung für Urteilsfolgen
§ 2
Entschädigung für andere Strafverfolgungs-
maßnahmen
§ 3
Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
§ 4
Entschädigung nach Billigkeit
§ 5
Ausschluß der Entschädigung
§ 6
Versagung der Entschädigung
§ 7
Umfang des Entschädigungs-
anspruchs
§ 8
Entscheidung des Strafgerichts
§ 9
Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
§ 10
Anmeldung des Anspruchs; Frist
§ 11
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
§ 12
Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
§ 13
Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit
§ 14
Nachträgliche Strafverfolgung
§ 15
Ersatzpflichtige Kasse
§ 16
Übergangsvorschriften
§ 16a
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 18
§ 19
§ 20
Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 21
Inkrafttreten
Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
§ 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Literatur im Internet zu § 21 StrEG
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
Rechtsberatung Online
zu § 21 StrEG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?
Lernen Sie die juristische Vernetzungsfunktion kennen
Ein kostenloser Zusatzdienst von dejure.org
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht