§ 3
Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Rechtsprechung zu § 3 StrEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 StrEG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 StrEG:

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