Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 3 StrEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 3 StrEG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 3 StrEG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 StrEG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- §§ 153 ff
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