(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
Rechtsprechung zu § 7 StrEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 7 StrEG im Volltext bei

- BGH, eingezogener Führerschein, 21.1.88 (BGHZ 103, 113)
§ 7 StrEG, Entschädigung für Arbeitsplatzverlust
Literatur im Internet zu § 7 StrEG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StrEG:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 V (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
Rechtsberatung
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