(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn
| 1. | die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat, | |
| 2. | der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. |
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.
Rechtsprechung zu § 9 StrEG
26 Entscheidungen zu § 9 StrEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des ...
- BGH, 09.12.1975 - 4 BJs 160/74
- BGH, 09.12.1975 - 7 BJs 176/74
- OLG München, 28.04.2011 - 1 U 2652/10
Strafverfolgungsentschädigung: Bindungswirkung der Grundentscheidung des ...
- OLG Koblenz, 17.11.1997 - 1 AR 179/97
- OLG Hamburg, 08.01.1990 - 1 BJs 266/83 -6
- BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Naumburg, 28.06.2012 - 1 U 8/12
Amtshaftung - SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter nicht!
- LG Aschaffenburg, 21.10.1981 - Qs 361/81
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 9 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 9 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1