Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 2. Abschnitt - Eigentum an öffentlichen Straßen (§§ 10 - 12) |
(1) Beim Übergang des Eigentums an einer Straße nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. Sein Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Dienstsiegel versehene Bestätigung der für den neuen Eigentümer zuständigen Straßenaufsichtsbehörde nachgewiesen; ist neuer Eigentümer das Land, so erteilt das Regierungspräsidium die Bestätigung. Der neue Eigentümer hat den Eigentumsübergang der zuständigen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 10 Abs. 1 oder auf Grund von § 10 Abs. 5 werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung nicht erhoben.
Literatur im Internet zu § 11 StrG
Querverweise
Auf § 11 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- StrG
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 55 (Widmung von Feldwegen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 60 (Eintragung des Eigentümers) (zu § 11 III)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 11 StrG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?