Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   2. Abschnitt - Eigentum an öffentlichen Straßen (§§ 10 - 12)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11
Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung

(1) Beim Übergang des Eigentums an einer Straße nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. Sein Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Dienstsiegel versehene Bestätigung der für den neuen Eigentümer zuständigen Straßenaufsichtsbehörde nachgewiesen; ist neuer Eigentümer das Land, so erteilt das Regierungspräsidium die Bestätigung. Der neue Eigentümer hat den Eigentumsübergang der zuständigen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.

(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 10 Abs. 1 oder auf Grund von § 10 Abs. 5 werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung nicht erhoben.

Literatur im Internet zu § 11 StrG

Querverweise

Auf § 11 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 55 (Widmung von Feldwegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StrG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 60 (Eintragung des Eigentümers) (zu § 11 III)

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