Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so wird die Erlaubnis von der Straßenaufsichtsbehörde erteilt; diese hat den Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden. Über die Leistungen nach Satz 3 und 4 entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde.
(4) Der Wechsel der Straßenbaulast läßt die Erlaubnis unberührt.
(5) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich oder dient die Benutzung einer Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist.
(7) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß bestimmte Sondernutzungen an Gemeindestraßen keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen. Sie können die Sondernutzung an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 regeln.
(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
Rechtsprechung zu § 16 StrG
70 Entscheidungen zu § 16 StrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05
Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08
Außerstraßenrechtliche Kriterien bei Entscheidung über Sondernutzung
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 21.10.2008 - 8 K 4194/07
Umfassende Sondernutzungserlaubnis mit Flächenvergabe an Dritte
- VG Karlsruhe, 21.10.2008 - 8 K 4194/07
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 8 S 2322/07
Nachträglicher Widerrufsvorbehalt bei Baugenehmigung
- VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10
Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98
Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich - ...
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Querverweise
- StrG
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an öffentlichen Straßen
- § 10 (Eigentum und andere Rechte)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu § 16 V)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verkehrsregeln
- § 29 (Übermäßige Straßenbenutzung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- §§ 49 ff (Genehmigungspflichtige Vorhaben) (zu § 16 VI)