Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21)   

§ 18
Zufahrt und Zugang

(1) Als Sondernutzung gilt auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber bisher einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Den Zufahrten stehen Anschlüsse nichtöffentlicher Wege gleich, soweit es sich nicht um Anschlüsse von Waldwegen im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt.

(2) Einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 bedarf es nicht,

1. wenn eine Zufahrt oder ein Zugang zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert wird, die dem Verfahren nach § 22 unterliegen,
2. wenn der Bau oder die Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs in einem Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder in einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet ist.

Rechtsprechung zu § 18 StrG

6 Entscheidungen zu § 18 StrG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 18 StrG

Querverweise

Auf § 18 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Allgemeine Bestimmungen
        Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
          § 22 (Anbaubeschränkungen)
     
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
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