Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) Für Sondernutzungen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen, können nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren erhoben werden. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast, bezüglich der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu. Sind mehrere Berechtigte beteiligt, stehen die Gebühren diesen zu gleichen Teilen zu.
(2) Gemeinden und Landkreise können die Erhebung der ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln. Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.
Rechtsprechung zu § 19 StrG
7 Entscheidungen zu § 19 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Sondernutzungsgebühr für in den Straßenraum hineinragende Markisen
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06
Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 S 1456/96
Sondernutzungsgebühr für Werbetafeln auf Seitenstreifen einer Straße
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 5 S 2037/94
Bauzaun in Form von Großplakatanschlagtafeln: getrennte Sondernutzungsgebühr für ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 2393/94
Zur Bestimmtheit einer Sondernutzungsgebührensatzung hinsichtlich des Begriffs ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03
Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 5 S 1990/87
Schadensersatz für Straßenschäden; zur Umdeutung eines formnichtigen ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen