Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21)   
§ 19
Sondernutzungsgebühren

(1) Für Sondernutzungen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen, können nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren erhoben werden. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast, bezüglich der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu. Sind mehrere Berechtigte beteiligt, stehen die Gebühren diesen zu gleichen Teilen zu.

(2) Gemeinden und Landkreise können die Erhebung der ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln. Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.

Rechtsprechung zu § 19 StrG

7 Entscheidungen zu § 19 StrG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 19 StrG

Querverweise

Auf § 19 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 19 StrG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht