Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9)   

§ 2
Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel;
b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;
4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.

Rechtsprechung zu § 2 StrG

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Literatur im Internet zu § 2 StrG

Querverweise

Auf § 2 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Allgemeine Bestimmungen
        Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
          § 5 (Widmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StrG:
    StrG
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 56 (Unterhaltung bestehender Böschungen und Stützmauern) (zu § 2 II Nr. 1 a))
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