Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a)   
§ 39
Planfeststellung für Schutzmaßnahmen

Werden wegen Veränderungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs notwendig, so kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Träger der Straßenbaulast kann durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden. Die entstehenden Kosten sind im Planfeststellungsbeschluß den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Die Eigentümer können die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auch selbst durchführen.

Rechtsprechung zu § 39 StrG

5 Entscheidungen zu § 39 StrG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 39 StrG

Querverweise

Auf § 39 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Allgemeine Bestimmungen
        Schutz der öffentlichen Straßen
          § 27 (Schutzwaldungen)
          § 28 (Schutzmaßnahmen)

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