Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a) |
Werden wegen Veränderungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs notwendig, so kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Träger der Straßenbaulast kann durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden. Die entstehenden Kosten sind im Planfeststellungsbeschluß den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Die Eigentümer können die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auch selbst durchführen.
Rechtsprechung zu § 39 StrG
5 Entscheidungen zu § 39 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.1983 - 5 S 641/82
Umwandlung Anliegerstraße in Durchgangsstraße; Billigkeitsentschädigung und ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1996 - 8 S 981/96
Antragsbefugnis für vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem straßenrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87
Ausgleichsanspruch für Baulärm
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.1994 - 8 S 2379/94
Planfeststellungsbeschluß: keine entsprechende Anwendung des VwVfG § 73 Abs ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.1992 - 8 S 1540/91
Bundesfernstraße: Planfeststellungsverfahren und Berücksichtigung der Planungen ...
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