Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a) |
Die Enteignung zugunsten eines Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, wenn für das Vorhaben ein Plan gemäß § 37 festgestellt oder genehmigt und dieser vollziehbar ist. Zur Durchführung des Verfahrens über die Höhe der Entschädigung nach § 27 Abs. 3 des Landesenteignungsgesetzes ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung nicht erforderlich.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur gegenüber der amtlichen Neubekanntmachung: Hier "des Verfahrens" statt "der Verfahrens".
Rechtsprechung zu § 40 StrG
15 Entscheidungen zu § 40 StrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1994 - 8 S 1196/94
Eigentumsentzug durch straßenrechtliche Plangenehmigung gemäß StrG BW § 37 ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 - 8 S 1997/03
Anfechtung einer Plangenehmigung - Widerruf der Einverständniserklärung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 517/91
Zum Folgenbeseitigungsanspruch bei Inanspruchnahme von Anliegergrundstücksflächen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.1994 - 8 S 2379/94
Planfeststellungsbeschluß: keine entsprechende Anwendung des VwVfG § 73 Abs ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 8 S 967/05
Umfang der Überprüfung der Trassenplanung im Planfeststellungsbeschluss, keine ...
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03
Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03
Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 5 S 2715/01
Straßenplanung: Verbindung zu anderen Straßenbauvorhaben - Planungsbeginn - ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1885/99
Planfeststellungsverfahren: Präklusion von Einwendungen
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