Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a)   
§ 40
Enteignung

Die Enteignung zugunsten eines Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, wenn für das Vorhaben ein Plan gemäß § 37 festgestellt oder genehmigt und dieser vollziehbar ist. Zur Durchführung des Verfahrens über die Höhe der Entschädigung nach § 27 Abs. 3 des Landesenteignungsgesetzes ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung nicht erforderlich.

 

Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur gegenüber der amtlichen Neubekanntmachung: Hier "des Verfahrens" statt "der Verfahrens".

Rechtsprechung zu § 40 StrG

15 Entscheidungen zu § 40 StrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 40 StrG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 40 StrG:
    StrG
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)

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