Straßengesetz
| Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47) |
(1) Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land.
(2) Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind die Landkreise und die Stadtkreise.
(3) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der jeweils letzten Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast geht mit Beginn des dritten Rechnungsjahres nach dem Jahr, in dem die Volkszählung stattgefunden hat, auf den neuen Träger über.
(4) Die übrigen Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze in den Ortsdurchfahrten.
(5) Richtet eine Gemeinde eine Abwasseranlage ein, die auch das in einer Ortsdurchfahrt auf der Fahrbahn anfallende Oberflächenwasser aufnimmt, so hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung und einer Erneuerung zu beteiligen; für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage sind Gebühren nicht zu erheben. Die Beteiligung bemißt sich nach den Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast entstehen würden, wenn er eine eigene Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn herstellen oder erneuern würde.
Literatur im Internet zu § 43 StrG
Querverweise
- StrG
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 5 (Widmung)
- Träger der Straßenbaulast
- § 45 (Straßenbaulast Dritter)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- Verwaltungsgemeinschaft
- § 61 IV 1 Nr. 2 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft) (zu § 43 III)
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