Straßengesetz

   Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47)   
§ 44
Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

Rechtsprechung zu § 44 StrG

23 Entscheidungen zu § 44 StrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 44 StrG

Querverweise

Auf § 44 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Träger der Straßenbaulast
        § 45 (Straßenbaulast Dritter)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 StrG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Verwaltungsgemeinschaft
            § 61 IV 1 Nr. 2 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)

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