Straßengesetz

   Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47)   
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§ 44
Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

Rechtsprechung zu § 44 StrG

51 Entscheidungen zu § 44 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 44 StrG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 44 StrG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          1. Verwaltungsgemeinschaft
            § 61 IV 1 Nr. 2 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)
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