Straßengesetz
| Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47) |
(1) Die Straßenbaulast kann abweichend von § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen übertragen werden. § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 gelten ferner nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen Träger obliegt oder sie durch Verwaltungsakt einem anderen Träger auferlegt wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.
(3) Der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 bestimmte Träger der Straßenbaulast ist bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die Verkehrssicherheit auch in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des Dritten alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt nicht, wenn die Straßenbaulast auf eine der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 genannten Körperschaften oder auf einen Zweckverband übertragen wird. Der Dritte ist tunlichst vorher zu verständigen.
Rechtsprechung zu § 45 StrG
3 Entscheidungen zu § 45 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1998 - 5 S 2224/95
Sonderbaulast für eine Brücke
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1989 - 2 S 425/87
Schadensersatzanspruch der Gemeinde bei Abrechnungsfehler
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - 2 S 2791/89
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