Straßengesetz

   Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47)   

§ 45
Straßenbaulast Dritter

(1) Die Straßenbaulast kann abweichend von § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen übertragen werden. § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 gelten ferner nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen Träger obliegt oder sie durch Verwaltungsakt einem anderen Träger auferlegt wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

(3) Der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 bestimmte Träger der Straßenbaulast ist bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die Verkehrssicherheit auch in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des Dritten alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt nicht, wenn die Straßenbaulast auf eine der in § 43 Abs. 1 bis 4 und § 44 genannten Körperschaften oder auf einen Zweckverband übertragen wird. Der Dritte ist tunlichst vorher zu verständigen.

Rechtsprechung zu § 45 StrG

3 Entscheidungen zu § 45 StrG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 45 StrG

Querverweise

Auf § 45 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Träger der Straßenbaulast
        § 46 (Übertragung der Straßenbaulast bei Leistungsunfähigkeit)
     
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 48 (Straßenaufsicht)
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
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