Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
2. Abschnitt - Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen (§§ 53b - 53c) |
(1) 1Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium. 2Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.
(2) 1Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen
2§ 50 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt § 51 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 51 Absatz 2 Nummer 6 und 7 die Angabe »§ 9 Abs. 3« durch die Angabe »§ 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)« und die Angabe »§ 9 Abs. 2« durch die Angabe »§ 3 Abs. 2 FStrG« ersetzt werden und mit der weiteren Maßgabe, dass die Kostentragungsregelung nach § 51 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 keine Anwendung findet. 2§ 53a gilt entsprechend. 3Für Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz, die dem Bund als Träger der Straßenbaulast oder der Straßenbaubehörde für Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Bundes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. | die unteren Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 3, § 8a Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 10 und 11 FStrG, nach § 8 FStrG mit Ausnahme der vom Ministerium nach § 8 Abs. 10 FStrG abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen, nach § 7 Abs. 2 FStrG mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach § 51 Abs. 1 sowie nach § 53c dieses Gesetzes, | |
2. | das Ministerium nach Maßgabe des § 53a, | |
3. | im Übrigen die Regierungspräsidien |
zuständig.
(4) Die Stadtkreise erfüllen die ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen durch das Land im Auftrag des Bundes.
(5) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden den unteren Verwaltungsbehörden Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung zugewiesen. 2Die unteren Verwaltungsbehörden erbringen die Nachweise über die zweckgebundene Bewirtschaftung der Mittel einschließlich der Bundesausgaben für Fahrzeuge und Geräte.
(6) 1Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Ministerium. 2Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(7) 1Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2In der Rechtsverordnung können weitere Zuständigkeiten bestimmt werden, soweit dies nach dem Bundesfernstraßengesetz zugelassen und nicht der Landesregierung vorbehalten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040), in Kraft getreten am 01.01.2022.
fernstraßengesetz § 53cZuständigkeiten nach dem Telekommunikations-
gesetz
Rechtsprechung zu § 53b StrG
2 Entscheidungen zu § 53b StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 5 S 1591/13
Rechtsschutzinteresse for Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - ...
- LG Stuttgart, 29.04.2015 - 24 O 302/14
Ölunfall eines Traktors auf einer öffentlichen Straße: Bemessung der Höhe des ...
Querverweise
Auf § 53b StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)