Straßengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen (§§ 53b - 53c)   

§ 53c
Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz

Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Achten Teil des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 und § 53b Abs. 2 Satz 1 zuständig; § 50 Abs. 5 bleibt unberührt.

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Literatur im Internet zu § 53c StrG

Querverweise

Auf § 53c StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
        Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
          § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)
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