Straßengesetz
| Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64) |
| 2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64) |
Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Rechtsprechung zu § 59 StrG
9 Entscheidungen zu § 59 StrG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.09.1997 - 7 U 166/96
Glatteissturz bei Straßenüberquerung - § 59 StrG, §§ 823, 839 BGB, ...
- OLG Karlsruhe, 17.06.1992 - 7 U 56/91
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1994 - 5 S 2611/93
Keine subjektiven Rechte des einzelnen auf Erfüllung der Straßenbaulast
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2004 - 5 S 1460/03
GoA durch eine Behörde
- LG Heidelberg, 08.05.1991 - 3 O 94/90
- LG Heidelberg, 03.08.2011 - 5 O 39/11
Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch auf die Straße stürzende Eiche, deren ...
- OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 12 U 103/10
Herabfallende Äste gesunder Bäume sind hinzunehmen
- OLG Karlsruhe, 23.06.2006 - 10 U 150/04
Keine Haftung des Landes Baden-Württemberg bei Unfall auf Flüterasphalt
- BGH, 19.12.1991 - III ZR 1/91
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 59 StrG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 34 S. 1
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