Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9)   
§ 6
Umstufung

(1) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße (§ 3 Abs. 1), so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Für die Abstufung von Kreisstraßen und die Aufstufung von Gemeindestraßen zu Kreisstraßen ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde zuständig, sofern die gesamte umzuwidmende Straße in dessen Bezirk verläuft. Im Übrigen ist für die Umstufung von Straßen sowie für die Abstufung von Bundesstraßen und die Bestimmung ihrer Straßengruppe die höhere Straßenbaubehörde zuständig; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt.

(3) Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören. Die Umstufung soll zum Beginn eines Rechnungsjahres wirksam werden.

(4) Die Umstufung und die Bestimmung der Straßengruppe nach Absatz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 6 StrG

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Literatur im Internet zu § 6 StrG

Querverweise

Auf § 6 StrG verweisen folgende Vorschriften:
    StrG
      Allgemeine Bestimmungen
        Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
          § 3 (Einteilung)

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