Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9) |
(1) 1Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. 2Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen.
(2) 1Für die Einziehung oder Teileinziehung sind die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden zuständig. 2Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung oder Teileinziehung zuständig.
(3) 1Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist den von der Straße berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. 2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Straße in den im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegten Plänen als zur Einziehung oder Teileinziehung bestimmt kenntlich gemacht worden ist.
(4) 1Die Einziehung oder Teileinziehung ist öffentlich bekanntzumachen. 2§ 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soll eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, so gilt sie mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen wird; die nach Absatz 2 zuständige Behörde hat diesen Zeitpunkt öffentlich bekanntzumachen.
(6) Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(7) Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße; widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.
Rechtsprechung zu § 7 StrG
36 Entscheidungen zu § 7 StrG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.08.2013 - 3 K 2676/13
Entwidmung eines Weges infolge eines Bebauungsplans
- VG Karlsruhe, 05.10.2016 - 7 K 3953/15
Wegfall eines öffentlichen Fußweges, wenn Pfad nur noch zu erahnen?
- VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18
Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 5 S 1229/14
Zum Kern des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.10.2016 - 9 B 24.16
Möglichkeit des Wendens eines Lastkraftwagens auf der nach einer Teileinziehung ...
- BVerwG, 13.10.2016 - 9 B 24.16
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 5 S 3120/93
Normenkontrollklage gegen Bebauungsplan wegen Einziehung einer Straße
- BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung
Querverweise
Auf § 7 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 50 (Straßenbaubehörden)