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§ 28 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen



Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.



 

Zitierungen von § 28 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 StrlSchV (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen (vom 16.01.2024)