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§ 2 - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Vergütung



(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 12,78 Euro,

-
Nummer 2 25,56 Euro.

(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 17,90 Euro,

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Nummer 2 35,79 Euro.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SzBelVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SzBelVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 8 WehrRÄndG 2010 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten" durch ...