Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
nächste Vorschrift § 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

Literatur im Internet zu § 1 TDG

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