Teledienstegesetz
| Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 8 - 11) |
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
| 1. | sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder | |
| 2. | sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. |
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Rechtsprechung zu § 11 TDG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 11 TDG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 11 TDG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 11 TDG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (16)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?