Teledienstegesetz
| Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 8 - 11) |
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
| 1. | sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder | |
| 2. | sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. |
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Rechtsprechung zu § 11 TDG
95 Entscheidungen zu § 11 TDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05
Internet-Versteigerung III
- BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05
- OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
Zur Haftung des Betreibers einer Online-Handelsplattform für ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 11.01.2006 - 21 O 2793/05
Auskunftsanspruch eines Verletzten gegen Internet-Auktionshaus
- LG München I, 11.01.2006 - 21 O 2793/05
- OLG München, 21.12.2006 - 29 U 4407/06
Zur Haftung des Betreibers einer Internet-Handelsplattform für ...
- LG Frankenthal, 16.05.2006 - 6 O 541/05
Urheberrecht: keine Mithaftung eines Host-Providers bei Massengeschäften
- OLG Brandenburg, 16.12.2003 - 6 U 161/02
Zur Anwendung des Haftungsprivilegs gem. § 11 Satz 1 TDG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
- LG Potsdam, 10.10.2002 - 51 O 12/02
Verantwortlichkeit eines Plattformbetreibers für jugendgefährdende Inhalte - eBay
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
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