Teledienstegesetz
| Abschnitt 4 - Bußgeldvorschriften (§ 12) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 12 TDG
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