Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 4 - Bußgeldvorschriften (§ 12)   
vorherige Vorschrift § 12
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Literatur im Internet zu § 12 TDG

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