Teledienstegesetz
Abschnitt 2 - Zugangsfreiheit und Informationspflichten (§§ 5 - 7) |
1Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. | den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, | ||
2. | Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, | ||
3. | soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | ||
4. | das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, | ||
5. | soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über | ||
a) | die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, | ||
b) | die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, | ||
c) | die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, | ||
6. | in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, | ||
7. | bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. |
2Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
21.12.2001 | Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) | 14.12.2001 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
pflichten § 7Besondere Informations-
pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Rechtsprechung zu § 6 TDG
130 Entscheidungen zu § 6 TDG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG wegen fehlender Angaben
- BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07
Unrichtige Aufsichtsbehörde
- OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1587/05
Fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde im Impressum
- OLG Düsseldorf, 30.08.2005 - 20 U 42/05
Auslegung von Unterlassungsverträgen - Heranziehung eines Rechtsanwalts
- OLG München, 26.07.2001 - 29 U 3265/01
Anbieterkennzeichnungen nach § 6 Nr. 2 TDG
- BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer ...
- LG Berlin, 17.09.2002 - 103 O 102/02
Anbieterkennzeichnung
- VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16
Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem ...
- OLG Düsseldorf, 03.07.2007 - 20 U 10/07
Kein Verstoß gegen Impressumspflicht durch "gecachte" Webseite
- OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02
Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im ...
Querverweise
Auf § 6 TDG verweisen folgende Vorschriften:
- Teledienstegesetz (TDG)
- Bußgeldvorschriften
- § 12 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 TDG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 482 (Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- § 10a