Teledienstegesetz
| Abschnitt 2 - Zugangsfreiheit und Informationspflichten (§§ 5 - 7) |
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
| 1. | den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, | ||
| 2. | Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, | ||
| 3. | soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | ||
| 4. | das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, | ||
| 5. | soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über | ||
| a) | die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, | ||
| b) | die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, | ||
| c) | die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, | ||
| 6. | in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, | ||
| 7. | bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. | ||
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 6 TDG
105 Entscheidungen zu § 6 TDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02
Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im ...
- OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1587/05
Fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde im Impressum
- LG Berlin, 01.10.2002 - 16 O 531/02
Anbieterkennzeichnung
- LG München I, 17.09.2003 - 1 HKO 8711/03
- OLG München, 11.09.2003 - 29 U 2681/03
Impressum - Zwei Klicks sind keiner zuviel
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03
Anbieterkennzeichnung im Internet
- BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03
- OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG wegen fehlender Angaben
- OLG München, 26.07.2001 - 29 U 3265/01
Unzureichende Anbieterkennzeichnung bei Online-Angebot
- OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06
Impressum muss Telefonnummer enthalten
- OLG München, 12.02.2004 - 29 U 4564/03
Impressum - Vier mal scrollen verboten
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Literatur im Internet zu § 6 TDG
- Anwaltliche Werbung im Internet
von RA Christian Dahns; RA Ulrich Krauter, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2004, S. 2-5
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge
- § 482 (Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Lebensversicherung
- § 10a (Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung)
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