Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 2 - Zugangsfreiheit und Informationspflichten (§§ 5 - 7)   
§ 6
Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 TDG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 TDG

Querverweise

Auf § 6 TDG verweisen folgende Vorschriften:
    TDG
      Bußgeldvorschriften
        § 12 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 TDG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)
              § 312e (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Teilzeit-Wohnrechteverträge
            § 482 (Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
        Art. 240 (Informationspflichten für Fernabsatzverträge)
        Art. 241 (Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr)
        Art. 242 (Informations- und Prospektpflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Lebensversicherung
          § 10a (Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung)

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