Teledienstegesetz
| Abschnitt 2 - Zugangsfreiheit und Informationspflichten (§§ 5 - 7) |
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
| 1. | Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. | |
| 2. | Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. | |
| 3. | Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. | |
| 4. | Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 7 TDG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 7 TDG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 7 TDG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 TDG:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck des Gesetzes) (zu § 7 S. 3)
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