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§ 4 - Trennungsgeldverordnung (TGV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1999 BGBl. I S. 1533; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.02.1986; FNA: 2032-3-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben



(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,

2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,

3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen

nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) 1Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. 2Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) 1Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. 2Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 4 TGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2020Artikel 12 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TGV Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (vom 01.06.2020)
... 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht ...
§ 7 TGV Sonderfälle (vom 01.06.2020)
...  (4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 14 ATGV Anspruchszeitraum (vom 01.01.2020)
... nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Stelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 23 USG Verpflegung, Verpflegungsgeld
... Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 17 WSG Verpflegung, Verpflegungsgeld
... Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 12 BesStMV Änderung der Trennungsgeldverordnung
... werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet." 4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem ... „(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
§ 6 ATGV Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland
... Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung. (2) Nach Räumung der ...
§ 7 ATGV Versetzungen und Abordnungen im Ausland
... Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung. (2) Nach Räumung der ...
§ 8 ATGV Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland
... Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung. (2) Bei Zusage der ...