Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten muss den betroffenen Kommunikationsteilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich detailliert über die Verfahren und Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert werden. Diese Informationen sind beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leistungserschleichung oder einen Betrug, darf der Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgeltanspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu unterbinden. Der Diensteanbieter darf die nach § 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. Der Diensteanbieter darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich ist. Die Erhebung und Verwendung von anderen Nachrichteninhalten ist unzulässig. Über Einzelmaßnahmen nach Satz 1 ist die Bundesnetzagentur in Kenntnis zu setzen. Die Betroffenen sind zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist.
Rechtsprechung zu § 100 TKG
37 Entscheidungen zu § 100 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10
Speicherung dynamischer IP-Adressen
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03
Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP
- OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07
Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen
- LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05
T-Online darf weder IP-Adresse noch Datenvolumen speichern
Zum selben Verfahren:
- AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04
Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die Deutsche Telekom AG ist ...
- AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04
- AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10
DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen
- OLG Saarbrücken, 15.12.1998 - 4 U 37/98
Unentgeltliche Nutzung des BK-Netzes durch Private
- AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07
Datenspeicherung durch Telekommunikationsunternehmen - Datenschutz - IP-Adresse
- OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07
Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung ...
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Literatur im Internet zu § 100 TKG
- Bürgerrechte und TKG-Novelle: Datenschutzrechtliche Auswirkungen der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag nimmt die §§ 100, 97, 95, 111, 112, 113, 110 TKG kritisch unter die Lupe, zeigt Mängel der gesetzlichen Regelungen auf und geht auf die Verkehrsdatenspeicherungspflicht ein.
Stand: 2004
über www.daten-speicherung.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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