Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.
(2) 1Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. 2Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
1. | die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, | |
2. | das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, | |
3. | keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, | |
4. | die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und | |
5. | die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind. |
3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. 4Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(4) 1Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 101 TKG
15 Entscheidungen zu § 101 TKG in unserer Datenbank:
- KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16
Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Zuordnung dynamischer IP-Adressen
- BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
- LG Hamburg, 11.03.2009 - 308 O 75/09
Speicherpflicht für IP-Adressen "auf Zuruf"
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09
Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG
- OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
Datenspeicherung bei DSL-Anschluss
- LG Bielefeld, 22.09.2008 - 4 O 350/08
Auskunftsanspruch gegen einen Internet-Service-Provider hinsichtlich der Namen ...
- LG Bielefeld, 11.09.2008 - 4 O 328/08
Gewerbliches Ausmaß bei einzelnem Musik-Album
- LG Bielefeld, 05.08.2009 - 4 OH 385/09
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei fehlendem gewerblichen Ausmaß der ...