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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 109
Preisangabe

(1) 1Wer gegenüber Endnutzern

1. Premium-Dienste,
2. Auskunftsdienste,
3. Massenverkehrsdienste,
4. Service-Dienste,
5. Kurzwahldienste oder
6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. 2Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. 3Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

(2) 1Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. 2Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. 3Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. 4Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.

(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 109 TKG

17 Entscheidungen zu § 109 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 109 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Nummerierung
        § 115 (Warteschleifen)
        § 122 (Umgehungsverbot)
        § 123 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 230 (Übergangsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 109 TKG:

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