Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
| 1. | des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten und | |
| 2. | der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe |
zu treffen.
(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. Dabei sind der Stand der technischen Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung eigener Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen. Sie gibt den Herstellern und Betreibern von Telekommunikationsanlagen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber der Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können. Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrichtungen für die Allgemeinheit steht.
(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
| 1. | welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, | |
| 2. | von welchen Gefährdungen auszugehen ist und | |
| 3. | welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind. |
Das Sicherheitskonzept ist der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikationsdienste vom Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. Die Bundesnetzagentur prüft in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Telekommunikationsanlage die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes bei dem nach Satz 1 Verpflichteten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang oder der Verteilung von Rundfunksignalen dienen.
Rechtsprechung zu § 109 TKG
- 3 Entscheidungen zu § 109 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 109 TKG
- Rechtsfragen offener Netze: Rechtliche Gestaltung und Haftung des Access Providers in zugangsoffenen (Funk-)Netzen
von Reto Mantz (Dissertation, PDF-Format, 14,1 MB)
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Querverweise
- TKG
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 115 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 149 (Bußgeldvorschriften)
- TKG
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Fernmeldegeheimnis
- §§ 88 ff (Fernmeldegeheimnis)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 10 (zu §§ 109 ff)
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