Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Hinweis der Redaktion:Nach dem Tenors des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05 (BGBl. I 2012 S. 460), gilt folgendes:
- § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.- Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.
Rechtsprechung zu § 113 TKG
38 Entscheidungen zu § 113 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 B 33/09
Auskunft über dynamische IP-Adressen
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 11.12.2008 - 21 L 1398/08
Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen ...
- VG Köln, 11.12.2008 - 21 L 1398/08
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
- LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43/05
Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffs sind die ...
- OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07
Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung ...
- AG Offenburg, 20.07.2007 - 4 Gs 442/07
P2P-Tauschbörsen - Herausgabe von Verkehrsdaten // Provider muss der ...
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Literatur im Internet zu § 113 TKG
- Filesharing - Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen von RA Christian Solmecke, LL.M (Aufsatz)
MMR 2006 Heft 7 XXIII
- Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1, § 100g, h StPO, §§ 112, 113 Abs. 1 TKG von RA Alexander Schultz (Einführung)
über www.mediendelikte.de
- Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien - 20000 Verfahren gegen Filesharingnutzer
von Wiss. Assistent Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
NJW 2006, 809-811 - Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten
von Wiss. Ang. RA Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jürgen Taeger / Andreas Wiebe (Hrsg.), Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet, 2006 - Der staatliche Zugriff auf Telekommunikations-Bestandsdaten aus verfassungsrechtlicher Sicht
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Stand: 2003
über www.daten-speicherung.de - Bürgerrechte und TKG-Novelle: Datenschutzrechtliche Auswirkungen der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag nimmt die §§ 100, 97, 95, 111, 112, 113, 110 TKG kritisch unter die Lupe, zeigt Mängel der gesetzlichen Regelungen auf und geht auf die Verkehrsdatenspeicherungspflicht ein.
Stand: 2004
über www.daten-speicherung.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu