Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
| 1. | die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses, | ||
| 2. | den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, | ||
| 3. | in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst, | ||
| 4. | im Fall mobiler Telefondienste ferner: | ||
| a) | die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss, | ||
| b) | die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes, | ||
| c) | die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen, | ||
| d) | im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle, | ||
| 5. | im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses. | ||
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
| 1. | bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht, | |
| 2. | bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage, | |
| 3. | bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden, | |
| 4. | die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. |
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
| 1. | die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, | |
| 2. | eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, | |
| 3. | den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. |
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
Hinweis der Redaktion:Nach Nr. 1 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. (BGBl. I 2010 S. 272), gilt folgendes:
"Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig."
Rechtsprechung zu § 113a TKG
71 Entscheidungen zu § 113a TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 256/08
Verlängerung einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 256/08
Verfassungshüter zeigen Berlin erneut die Gelbe Karte
- BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 256/08
Pflicht zum erneuten Berichten der Bundesregierung an das ...
- BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08
Festsetzung des Gegenstandwertes einer anwaltlichen Tätigeit
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
- BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung
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Literatur im Internet zu § 113a TKG
- Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Adina Grafe; Michael Kilchling
Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Februar 2008, 20 MB
über www.vorratsdatenspeicherung.de - Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
JZ 2008, 668
- Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland
von Patrick Breyer (Dissertation, PDF-Format)
Zur Frage der Rechtsmäßigkeit einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten
Stand: 2004 - Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Jede Benutzung von Telefon, Handy, Email und Internet soll künftig für Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden. Dies sieht eine EG-Richtlinie vom März 2006 vor. Die Richtlinie und ihre geplante Umsetzung in Deutschland sind unter verschiedenen rechtlichen Aspekten problematisch.
StV 2007, 214-220
über strafverteidiger-stv.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- TKG
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 113b (Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100g
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20m (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)