Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
| 1. | zur Verfolgung von Straftaten, | |
| 2. | zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder | |
| 3. | zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes |
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Nach Nr. 1 des Tenors der Einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008 - 1 BvR 256/08 (BGBl. I S. 659) -, verlängert durch Beschluß vom 1.9.2008 (BGBl. I S. 1850), gilt folgendes:
§ 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Rechtsprechung zu § 113b TKG
- Entscheidung zu § 113b TKG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 113b TKG
- Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Adina Grafe; Michael Kilchling
Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Februar 2008, 20 MB
über www.vorratsdatenspeicherung.de - Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
JZ 2008, 668
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