Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
| 1. | zur Verfolgung von Straftaten, | |
| 2. | zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder | |
| 3. | zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes |
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Nach Nr. 1 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. (BGBl. I 2010 S. 272), gilt folgendes:
"Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig."
Rechtsprechung zu § 113b TKG
49 Entscheidungen zu § 113b TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 256/08
Verlängerung einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08
Festsetzung des Gegenstandwertes einer anwaltlichen Tätigeit
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08
Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08
- BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10
Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 B 33/09
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Literatur im Internet zu § 113b TKG
- Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der
Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung
nach § 100c I Nr. 3 StPO
von Hans-Jörg Albrecht; Adina Grafe; Michael Kilchling
Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Februar 2008, 20 MB
über www.vorratsdatenspeicherung.de - Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
JZ 2008, 668
- Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Jede Benutzung von Telefon, Handy, Email und Internet soll künftig für Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden. Dies sieht eine EG-Richtlinie vom März 2006 vor. Die Richtlinie und ihre geplante Umsetzung in Deutschland sind unter verschiedenen rechtlichen Aspekten problematisch.
StV 2007, 214-220
über strafverteidiger-stv.de - Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland
von Patrick Breyer (Dissertation, PDF-Format)
Der Autor stellt fest, dass eine generelle Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten aus mehreren Gründen mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Weil diese Unvereinbarkeit insbesondere in der Verdachtsunabhängigkeit einer generellen Verkehrsdatenspeicherung begründet ist, besteht sie unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Regelung im Einzelnen. Nach Auffassung des Autors liegt keine besondere Dringlichkeitssituation vor, in der die sofortige Einführung einer generellen Verkehrsdatenspeicherung geboten wäre.
Stand: 2004 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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