Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115)   
   Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115)   
§ 113b
Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

Hinweis der Redaktion:

Nach Nr. 1 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. (BGBl. I S. 272), gilt folgendes:

"Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig."

Rechtsprechung zu § 113b TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 113b TKG

Querverweise

Auf § 113b TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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