Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125)   

§ 116
Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Rechtsprechung zu § 116 TKG

4 Entscheidungen zu § 116 TKG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 116 TKG

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