Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 117
Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.

Literatur im Internet zu § 117 TKG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 117 TKG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht